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Gericht schafft Klarheit zwischen DMSB und RSC

Darf der DMSB gegen eigene Lizenznehmer vorgehen, wenn diese bei Veranstaltungen des RSC starten? Diese Frage hat Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main jetzt geklärt.

Nach über vier Jahren Verfahrensdauer wurde letztinstanzlich entschieden, jegliche Bestrafungen des DMSB - und auch schon die reine Androhung einer solchen - für die Teilnahme seiner Lizenznehmer an Veranstaltungen des Ralle Super Cups (RSC) sind kartellrechtswidrig und damit unzulässig. 

Im konkreten Fall hatte sich Jörg Seitz aus Felsberg in Hessen gegen seine Verurteilung (Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro auf Bewährung) durch das DMSB-Sportgericht im Nachgang der Grabfeld-Rallye 2018 zur Wehr gesetzt und nun in allen Punkten Recht bekommen (Az.: 11 U 60/21 (Kart) OLG Frankfurt am Main).

Das Gericht führt dazu in seinem Urteil aus, bereits „im Androhen oder Verhängen von Sanktionen wegen der Teilnahme an Sportveranstaltungen des RSC liegt ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung seitens des Beklagten.“ 

Der DMSB veranstaltet, so das Gericht weiter, über 90 Prozent der Rallyes in Deutschland im Jahr. Damit besitzt der DMSB eine Monopolstellung, die er nicht zum Nachteil der Verbraucher, also der Lizenznehmer und Veranstalter, wie auch seiner Mitbewerber, wie dem RSC, missbrauchen darf, was er jedoch bisher tat, wie das Gericht feststellt. 

Einer der betreuenden Rechtsanwälte des Verfahrens, Patrick Wawrzinek, erklärte: „Diese Rechtsauffassung ist bisher in Deutschland noch nie derart eindeutig und klar formuliert worden und wird daher nicht nur im Motorsport große Auswirkungen haben.“

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